AGB Mietwagen

 

Miet- und Vertragsbedingungen

 

1. Fahrzeuge

Dem Mieter ist das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren, einwandfreien technischen und unbeschädigten Zustand zum vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Zur Ausstattung gehören Autopapiere, Warndreieck, Verbandskasten.

 

2. Fahrerlaubnis

Der Fahrer muß im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein und ein Mindestalter von 18 Jahren haben. Der Mieter Der Mieter ist für das jeweilige Handeln der Fahrer verantwortlich. Der Mieter darf keiner anderen Person als der auf dem Mietvertrag benannten das Fahrzeug überlassen. Bei Verstößen hat der Mieter neben dem Fahrer für alle Rechtsnachteile ohne Einschränkung zu haften.

 

3. Nutzung, Nutzungseinschränkung

Der Mieter darf Personen und Waren (ausgenommen gefährliche Stoffe) auf eigene Gefahr und dem entsprechenden Verwendungszweck befördern. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche aus der Mitnahme. Dem Mieter ist weder erlaubt das Fahrzeug zu sportlichen Veranstaltungen noch zur gewerblichen Personen- und/oder Güterverkehrsbeförderung zu verwenden.

 

4. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Selbstfahrervermietfahrzeuge haftpflichtversichert. Bei Abschluss einer Haftungsbefreiung ist das Fahrzeug vollkaskoversichert mit 1.000,00 € Selbstbeteiligung. Die Haftungsbefreiung umfasst nur den an 1.000,00 € übersteigenden Schaden.

 

5. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für entstehende Schäden.

- Der Mieter haftet für Beschädigung, Verunreinigung des Fahrzeugs.

- Der Mieter haftet bei Vernachlässigung der Sicherungspflicht gegen Diebstahl und unbefugtes Fahren Dritter. Diese sind z.B. unverschlossenes Fahrzeug - Fahrzeug ist immer abzuschließen. 

- Der Mieter haftet für Schäden durch äußere Gewaltanwendung 
am Fahrzeug, sowie für Schäden mit anschließender Unfallflucht 
des Gegners.

- Der Mieter ist haftbar für Unfallschäden jeglicher Art die durch äußere Einwirkung am Fahrzeug entstehen, insbesondere:

a) Fahrzeugschäden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes 
vor Schadenseintritt abzüglich Restwert

b) Wertminderung

c) Gutachterkosten

d) Abschlepp- und Bergungskosten

e) Rückholkosten bis Vermietstation

f) Mietausfall

 

6. Verlust der Haftungsbefreiung

Seine Rechte verliert der Mieter aus der bei Vertragsabschluss nachweisbar vereinbarten Haftungsfreistellung, wenn

- die Schadensverursachung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde;

- Fahruntüchtigkeit – gleich aus welchem Grund;

- die Polizei nicht unverzüglich nach Schaden an den Unfallort gerufen wurde und der Unfall dort der Polizei gemeldet wurde;

- Unfallschäden der Polizei verspätet gemeldet wurden;

- das Fahrzeug an dritte Person überlassen wurde,

Mit dem Verlust der Rechte aus der vereinbarten Haftungsfreistellung trifft den Mieter die volle, unbegrenzte Schadenshaftung. Der reine Fahrzeugschaden ist dann bis zum Zeitwert bzw. Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor Schadenseintritt zu ersetzen. Die Geltendmachung von weiteren nachweisbaren Schäden bleibt dem Vermieter vorbehalten.

 

7. Wartung

Für die Wartung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verantwortlich. Diese notwendigen angefallenen Kosten werden vom Vermieter, wenn die Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs vorgelegt und die Wartungsarbeiten von einer Vertragswerkstatt ausgeführt wurden, übernommen. Entsteht durch unterlassene Wartung ein Schaden, so muss der Mieter ohne Einschränkung dafür aufkommen. Den Nachweis des Schadens erbringt der Vermieter. Auf eine Haftungsbefreiung bei Vertragsabschluss kann sich der Mieter insoweit nicht berufen.

 

8. Verschleißreparatur

Der Vermieter führt während einer Mietzeit eventuelle Verschleißreparaturen durch, um die Betriebsamkeit und Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Ist dies nicht zumutbar, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt beauftragen, bis zu einem Reparaturbetrag von 50 Euro, bei größeren Reparaturen jedoch nur mit Zustimmung des Vermieters.

Reparaturkosten werden vom Vermieter getragen soweit der Mie
ter nicht nach Absatz 7 des Mietvertrages haftet und bei der Fahrzeugrückgabe die Originalbelege vorzeigen kann und kein Verstoß
 gegen die Zustimmungspflicht vorliegt.

 

9. Unfall, Anzeigepflicht

Ohne jede Verzögerung sind dem Vermieter jede Art von Beschädigungen am Fahrzeug zu melden. Der Mieter muss unmittelbar nach einem Unfall die Polizei an den Unfallort rufen und ein Protokoll aufnehmen lassen. Der Mieter verliert jeglichen Anspruch aus der Haftungsbefreiung, wenn er gegen diese Bedingungen wegen einer verspäteten Benachrichtigung verstößt.

 

10. Weitere Vereinbarungen, Nichtigkeit

Pro angefangenen Tag wird ein Mietwagentag verrechnet. Nur in schriftlicher Form können Abänderungen des Vertrages vereinbart werden. Die Geschäftsbedingungen des Vertrages sind verbindlich auch wenn ein oder mehrere Punkte nichtig werden. Diese sind dann durch  zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der Bestimmung am nächsten kommen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Schweinfurt.


Stand Juni 2013